Beschlussvorlage Stadtvertretung - VO/2019/387

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Die Stadtvertretung beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen und Kostenersatz für weitere Grundstücksanschlüsse der Stadt Neustrelitz (Abwasserbeitragssatzung - AwBS) (siehe Anlage 1).

 

2. Die Stadtvertretung beschließt die Kalkulation zur Abwasserbeitragssatzung (siehe Anlage 2) und bestätigt die bisherigen Beitragssätze, die unverändert fortgelten, in Höhe von 1,63 Euro pro Quadratmeter Nutzungsfläche für die die Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung und in Höhe von 1,56 Euro pro Quadratmeter Grundfläche für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Nieder-schlagswasserbeseitigung.

 

3. Die Stadtvertretung legt aufgrund der aktuellen Ermittlung der Tiefenbegrenzung (siehe Anlagen 3, 4 und 5) die Tiefenbegrenzung auf 50 Meter fest.

 

4. Die Stadtvertretung beschließt, dass die Abwasserbeitragssatzung weiterhin Gültigkeit behalten sollte, auch wenn die Tiefenbegrenzungsregelung aus einem Grunde unwirksam sein sollte.

 

 

 

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Sachverhalt

Die derzeit gültige Fassung der Abwasserbeitragssatzung wurde am 05.11.2009  beschlossen und ist am 01.01.2010 in Kraft getreten.

 

Nachdem das Verwaltungsgericht in einem Musterverfahren die Wirksamkeit der Abwasserbeitragssatzung in seiner Gesamtheit mit Urteil vom 02.10.2014 festgestellt hat, hat es mit Urteil vom 05.04.2018 zwei Mängel hinsichtlich des Beitrages für Niederschlagswasser beanstandet. Dies betrifft zum einen § 5 Abs. 2 Nr. 1, der eine Flächenreduzierung auf 75 % der Grundstückfläche bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan eine Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, und bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die tatsächlich so genutzt werden (z.B. Schwimmbäder, Camping-, Sport- und Festplätze sowie Friedhöfe), vorsieht. Zum anderen fehle Regelung für die Bestimmung der Grundflächenzahl, wenn ein Gebiet keinem der in der Baunutzungsverordnung genannten Baugebiete zugeordnet werden könne. Die Stadt hat gegen dieses Urteil die Zulassung der Berufung beantragt.

 

Rein vorsorglich werden die vom Verwaltungsgericht beanstandeten Punkte mit dieser Änderungssatzung aufgegriffen.

 

Im Einzelnen werden folgende Punkte überarbeitet:

 

-          § 5: Streichung der Flächenreduzierungen in Absatz 2 Nr.1

-          § 7: Einfügen einer Auffangvorschrift für Grundstücke die sich nicht einem Baugebiet im Sinne des § 34 Abs.2 BauGB zuordnen lassen

 

Die Streichung der Flächenreduzierung wurde vorgenommen, weil eine Überprüfung übergeben hat, dass im Stadtgebiet keine Anwendungsfälle vorhanden sind (abgeschlossene Veranlagung) und auch zukünftig keine Anwendungsfälle zu erwarten sind.

 

Die neu eingefügte Auffangvorschrift in § 7 gewährleistet eine Festsetzung der Grundflächenzahl anhand der konkreten Verhältnisse vor Ort, soweit keine Zuordnung des Grundstückes zu den Baugebietsgruppen möglich sein sollte.

 

Die Satzung soll rückwirkend in Kraft gesetzt werden, und zwar auf den ursprünglichen Inkraftsetzungszeitpunkt zum 01.01.2010.

 

Daneben erfolgten redaktionelle Änderungen in § 5 Nr. 2 und 5, die vom Verwaltungsgericht bisher durch Analogien ausgefüllt worden sind.

 

Zudem wurde die Ermittlung der Tiefenbegrenzung mit Berücksichtigung der unterschiedlichen Anschlussmöglichkeiten für die Schmutz- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung aktualisiert. In allen Varianten (Anzahl der Grundstücke als auch Durchschnittstiefe) ergab es ein Ergebnis, dass ein Festhalten an einer Tiefenbegrenzung von 50 m rechtfertigt. Rein vorsorglich beschließt die Stadtvertretung, dass die Satzung auch ohne eine wirksame Tiefenbegrenzungsregelung ihre Gültigkeit behalten soll. In diesem Fall wäre der Vorteil für jedes Grundstück im Einzelfall zu ermitteln.

 

Zudem wurde die Kalkulation des Niederschlagswasserbeitrages in der Abwasserbeitragssatzung mit den aktuellen abgerechneten Flächen und den tatsächlichen gebauten Maßnahmen geprüft. Da aufgrund der abgeschlossenen Veranlagung auf Ist-zahlen zurückgegriffen werden konnte, konnten die bisherigen Schätzungen durch konkretere Zahlen ersetzt werden.

Größere Flächenänderungen, die in der Globalkalkulation nicht enthalten waren, wie z.B. Landratsamtgelände, Bundespolizei und Alte JVA heben sich mit den Flächen auf, die in der ursprünglichen Kalkulation enthalten waren, aber zu hoch eingeschätzt wurden. Der Unterschied von der alten zur neuen Globalkalkulation sind in der Beitragsfläche der Niederschlagswasserbeseitigung ca. – 5 %  und in den beitragsfähigen Maßnahmen + 47 %.

Die Stadtvertretung beschließt, dass trotz der durch die Aktualisierung aufgetretene Änderung in der Kalkulation an den bisherigen Beitragssätzen festgehalten wird. Dies resultiert daraus, dass die Veranlagung grundsätzlich abgeschlossen ist und nunmehr keine Besser- oder Schlechterstellung eines Einzelfalles angestrebt wird.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass alle ursprünglichen Widerspruchs- und Klageverfahren bestandskräftig bzw. rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Aufgrund des hohen Streitwertes des nunmehr noch beim OVG M-V anhängigen Verfahrens wird jedoch eine mögliche Heilung der Abwasserbeitragssatzung rein vorsorglich empfohlen.

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen abweichend vom Haushaltsplan:

 

Im laufenden Haushaltsjahr:

 

In Folgejahren:

Nein

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Finanzhaushalt:

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Produkt / Konto:

 

 

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nicht zur Verfügung (kein Deckungsvorschlag)

 

Bemerkungen:

 

 

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Anlagen

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