Beschlussvorlage Stadtvertretung - VO(S)/2026/167
Grunddaten
- Betreff:
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Zustimmung nach § 36a des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 31 Absatz 3 BauGB zum Bauvorhaben "Errichtung einer Terrassenüberdachung" auf dem Grundstück W.-Gotsmann-Str. 6
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtvertretung
- Federführend:
- Amt für Stadtplanung und Grundstücksentwicklung
- Bearbeiter:
- Axel Zimmermann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Dezernentenkonferenz
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Vorberatung
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Geplant
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Ausschuss für Stadtentwicklung und Bau
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Vorberatung
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17.03.2026
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Geplant
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Stadtvertretung der Residenzstadt Neustrelitz
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Die Stadtvertretung beschließt, dass der für das Bauvorhaben „Errichtung einer Terrassenüberdachung“ auf dem Grundstück W.-Gotsmann-Str. 6 erforderlichen Befreiung von den im Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 68/12 festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen gemäß § 31 Absatz 3 BauGB eine Zustimmung gemäß § 36a Absatz 1 BauGB erteilt werden soll.
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Beratungsergebnis |
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Gremium |
Sitzung am |
TOP |
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einstimmig |
mit Stimmen-mehrheit |
ja |
nein |
Enthaltung |
laut Beschluss-vorschlag |
abweichender Beschluss (Rücks.) |
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Sachverhalt
Das hier in Rede stehende Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 68/12 „Wohnquartier zwischen Höhen- und Karbe-Wagner-Straße“. Es überschreitet die dort festgesetzte hofseitige Baugrenze, soll also außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden. Dazu bedarf es einer Befreiung von dieser Festsetzung, was durch die Bauherren bzw. das von ihnen beauftrage Planungsbüro bei der für eine Genehmigung zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, beantragt wurde. Die Antragsunterlagen sind dieser Beschlussvorlage auszugsweise als Anlage beigefügt.
Da die Stadt im Zuge der (ersten) Beteiligung zu diesem Antrag zur Auffassung gelangt ist, dass hierdurch die Grundzüge des B-Plans nicht berührt werden und die beantragte Abweichung städtebaulich vertretbar ist, hat sie auf der Grundlage des in diesem Fall heranzuziehenden § 31 Absatz 2 BauGB ihr Einvernehmen zur Zulassung der Befreiung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde erklärt. Der Landkreis ist im Rahmen seiner Prüfung des Antrags allerdings zur Auffassung gelangt, dass diese Rechtsvorschrift im vorliegenden Fall nicht zu Anwendung kommen kann bzw. die diesbezüglichen Voraussetzungen durch das Vorhaben nicht gegeben sind. Da mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ vom 27.10.2025 erweiterte Möglichkeiten zur Zulassung von Vorhaben im Bereich des Wohnungsbaus geregelt wurden, besteht nunmehr dennoch die Möglichkeit der Genehmigung des beantragten Vorhabens. Dafür bedarf es allerdings einer Zustimmung der Stadt, die über das bereits erteilte Einvernehmen hinausgeht und die der Landkreis im Zuge einer erneuten Beteiligung bei der Stadt angefragt hat.
Eine derartige Zustimmung kann die Stadt gemäß § 36a BauGB immer dann erteilen, „wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist“. Dies ist bei dem beantragten Vorhaben unstrittig der Fall, sodass eine Zustimmung gerechtfertigt ist.
Bei deren Erteilung handelt es sich nach einschlägiger Rechtsauffassung allerdings nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, vielmehr fällt die Entscheidung darüber in die Zuständigkeit der Stadtvertretung. Solange diese Zuständigkeit nicht auf den Bürgermeister übertragen wurde (ähnlich der Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB, die gemäß § 10 (5) Nr. 4 der Hauptsatzung dem Bürgermeister obliegt) bedarf es dazu somit eines entsprechenden Beschlusses seitens der Stadtvertretung, dem die vorliegende Beschlussvorlage gerecht wird.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,9 MB
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