Beschlussvorlage Stadtvertretung - VO(S)/2025/075

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Residenzstadt Neustrelitz beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Residenzstadt Neustrelitz.

 

Beratungsergebnis

Gremium

Sitzung am

TOP

 

 

 

 

einstimmig

mit Stimmen-mehrheit

ja

nein

Enthaltung

laut Beschluss-vorschlag

abweichender Beschluss (Rücks.)

 

 

 

 

 

 

 

 

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Sachverhalt

Die Residenzstadt Neustrelitz erhebt seit dem 01.05.2024 gemäß der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe eine Gästeabgabe. Die im gesamten Stadtgebiet gültige Satzung basiert auf dem § 11 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V).

 

Aufgrund der folgenden Sachverhalte wurde die Satzung über die Erhebung der Kurabgabe in der Residenzstadt Neustrelitz angepasst:

 

  1. Am 28.10.2024 hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 4 K 756/21) ein Urteil zur Kalkulation von Kurabgaben gefällt, dass insbesondere die Behandlung von An- und Abreisetagen betrifft. Das OVG M-V hat entschieden, dass die zusammengefasste Behandlung des An- und Abreisetags als ein Aufenthaltstag zulässig ist. Diese Vorgehensweise sei durch Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt und bewege sich im Rahmen des Ermessens der Kommune. Die Begründung des OVG stützt sich auf die typisierende Annahme, dass Übernachtungsgäste überwiegend am Nachmittag oder Abend an- und am Morgen wieder abreisen. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Tagesgästen wird vom Gericht in diesem Fall nicht als problematisch gewertet.

 

Eine Änderung der Kalkulationsgrundlage ist nicht erforderlich, da der Ermessenspielraum im Zusammenhang mit der Kalkulation der Kurabgabe in der Residenzstadt Neustrelitz und dem Beschluss über die Höhe der Kurabgabe von 1,50 € in der Hauptsaison und 1,00 € in der Nebensaison am 29.04.2024 gegeben ist.

Im Zuge der Beratungen zur Einführung der Kurabgabe wurde sowohl von der Stadtvertretung als auch von den Gastgebern gefordert, den An- und Abreisetag bei der Erhebung der Gästeabgabe als einen einzigen Tag zu behandeln. Aufgrund der damals geltenden Rechtsprechung konnte dieser Forderung zunächst nicht entsprochen werden. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Oktober 2024 (Az. 4 K 756/21) ermöglicht nun jedoch die Zusammenfassung von An- und Abreisetag zu einem Aufenthaltstag bei der Berechnung der Kurabgabe. Infolgedessen wurde § 6 Abs.1 der Satzung angepasst, um dieser neuen Rechtslage Rechnung zu tragen.

 

  1. Die Zahlungspflicht für Inhaber von Wohneinheiten (Dauergastlieger in Häfen, Dauercamper, Eigentümer und Mieter von Wohneinheiten etc.) im Rahmen der Jahreskurabgabe wurde mit dem Verweis auf § 3 Abs. 2 präzisiert. Die Rechtslage sieht eindeutig eine entsprechende Abgabepflicht vor. Diese wurde in der Satzung nun verständlich und zielgerichtet für den betroffenen Personenkreis aufgenommen.

 

  1. Von der Rechts- und Kommunalaufsicht sind inhaltlich rechtliche Bedenken angezeigt worden:
  1.                          Die pauschale Einbeziehung von Familienangehörigen (Großeltern, Eltern, Kindeskinder, Geschwister etc.) in die Jahreskurabgabepflicht könnte im Falle einer gerichtlichen Überprüfung als unzulässige widerlegbare Vermutung angesehen werden. Eine differenzierte Regelung wird empfohlen. (§ 6 Abs. 5)
  2.                          Die Regelung in § 7 Abs. 4 der Satzung, wonach Jahreskurkarteninhaber und Tagesgäste keinen Erstattungsanspruch haben, könnte ebenfalls rechtlich angreifbar sein. Nach der geltenden Rechtsprechung besteht bei Nachweis gesundheitlicher Hinderungsgründe ein Anspruch auf Rückerstattung. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird empfohlen, die Regelung entweder gänzlich zu streichen oder dahingehend zu konkretisieren, dass Jahreskurkarteninhaber „grundsätzlich“ keinen Erstattungsanspruch haben.

 

Die Bedenken der Rechtsaufsicht würde in den genannten Paragraphen der 1. Änderungssatzung angepasst, um die Rechtssicherheit zu gewähren.

 

  1. In § 8 Abs. 1 war ein fehlerhafter Verweis auf befreite Abgabepflichtige enthalten, welcher korrigiert wurde.

 

  1. Zum 1. Januar 2025 trat eine Änderung des Bundesmeldegesetzes in Kraft, die insbesondere die Meldepflicht in Beherbergungsstätten betrifft. Für deutsche Staatsangehörige entfällt seither die Pflicht, bei einer Übernachtung einen Meldeschein auszufüllen. Lediglich für ausländische Gäste bleibt die Meldepflicht jedoch bestehen. Sie sind weiterhin verpflichtet, bei Ankunft einen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben. Der entsprechende Hinweis, ursprünglich § 9 Abs. 2, wurde entfernt.

 

Im Rahmen der Erhebung der Kurabgabe sind Quartiergeber weiterhin verpflichtet, die Beherbergung von Personen zu melden und die Kurabgabe einzuziehen. Dieser Verpflichtung wurde in § 9 Abs. 1 Rechnung getragen.

 

Damit ergibt sich eine neue Absatzfolge in Paragraph 9.

 

  1. Während der Einführungsphase der Kurabgabe kam es zu Verständigungsproblemen hinsichtlich der Härtefallregelung zur Nutzung manueller Meldescheine (§ 9 Abs.3). Um diese Unklarheiten zu beseitigen, wurde eine präzise Definition der Härtefallregelung sowie des Antragsverfahrens erarbeitet und in die Satzung integriert. Diese Anpassung stellt sicher, dass die Anwendung der Härtefallregelung nunmehr eindeutig geregelt ist und keine weiteren Missverständnisse auftreten.

 

Zur besseren Verständlichkeit der Satzung wurden im Rahmen der Ausformulierung der Härtefallregelung die Notwendigkeit der Auslage der Satzung in Absatz 4, die elektronische Meldepflicht in Absatz 2 sowie die Härtefallregelung und die daraus resultierende Nutzung der bereitgestellten Vordrucke in Absatz 3 geregelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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