Beschlussvorlage Stadtvertretung - VO(S)/2023/896
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft in Form einer GmbH durch die Stadtwerke Neustrelitz GmbH und der Gemeinde Rechlin mit einem Anteil von jeweils 50%
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtvertretung
- Federführend:
- Bürgermeister
- Bearbeiter:
- Kristin Levermann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Dezernentenkonferenz
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Vorberatung
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Residenzstadt Neustrelitz
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Entscheidung
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07.12.2023
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Beschlussvorschlag
Die Stadtvertretung Neustrelitz stimmt der Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft in Form einer GmbH durch die Stadtwerke Neustrelitz und der Gemeinde Rechlin mit einem Anteil von jeweils 50 % zu.
Beratungsergebnis |
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Gremium |
Sitzung am |
TOP |
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einstimmig |
mit Stimmen-mehrheit |
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nein |
Enthaltung |
laut Beschluss-vorschlag |
abweichender Beschluss (Rücks.) |
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Sachverhalt
Die Biogasanlage Rechlin wurde im Jahr 2008 errichtet mit dem Ziel, die Gemeinde Rechlin mit Fernwärme aus regenerativen Energien zu versorgen. Gleichzeitig kann die Biogasanlage im KWK-Prozess Strom erzeugen, welcher durch das EEG-Gesetz gefördert wird.
Die Biogasanlage verfügt über folgende technische Parameter:
Installierte Leistung
Strom 537 kWel, Wärme 473 kWth, 1309 kW Feuerungsleistung
Produktion/Jahr
Strom 4.200 MWh/a, Wärme 2.200 MWh/a
Rohstoffbasis
Maissilage aus regionalem Anbau
CO2-Einsparung
490 t/a
Im Jahr 2028 läuft die EEG-Vergütung nach 20 Jahren Betrieb aus. Es besteht jedoch die Möglichkeit im Rahmen einer Ausschreibung die Zahlung der EEG-Vergütung um 10 weitere Jahre zu verlängern. Hierzu ist es jedoch notwendig, die Biogasanlage umfassend umzubauen, um den Anforderungen der Gesetzgebung gerecht zu werden.
Das Wärmeplanungsgesetz, welches zum 01.01.2024 in Kraft treten soll, enthält Mindestziele für den Anteil von Wärme aus Erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme. Es legt den Rahmen für die schrittweise Dekarbonisierung und den Ausbau der Fernwärme fest.
Bis zum Jahr 2030 soll die Hälfte der leitungsgebundenen Wärme klimaneutral erzeugt werden. Die Wärmenetze sollen bis dahin zu 30 Prozent und bis 2040 zu 80 Prozent mit Wärme aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden.
Bis 2045 müssen dann alle Wärmenetze klimaneutral sein. Es muss dann also 100 Prozent Erneuerbare Energie eingeleitet werden. Diese Verpflichtung betrifft somit auch das Wärmenetz und die Biogasanlage in Rechlin. Die bisherige Struktur in Rechlin stellt sich wie folgt dar:
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, ist es erforderlich, eine Struktur für die Fernwärmeversorgung in Rechlin zu schaffen. Dies soll nun erfolgen, in dem hierfür eine eigene Gesellschaft als GmbH, in Form einer Bargründung (Gesellschafter leisten ihren Anteil am Stammkapital durch die Zahlung gesetzlicher Zahlungsmittel an das Unternehmen) mit einem Stammkapital in Höhe von 25.000 €, gegründet wird. Hinzu kommt ein Aufgeld in Höhe von insgesamt 300.000 €, um insbesondere den geplanten Umbau der Biogasanlage und die Erstellung eines Transformationsplanes zu ermöglichen.. Die Anteile an der GmbH werden zu 50% durch die Stadtwerke Neustrelitz GmbH und zu 50% durch die Gemeinde Rechlin erbracht. Sämtliche Sachwerte zur Durchführung der Fernwärmeversorgung werden auf Basis von Einbringungsverträgen durch die Stadtwerke Neustrelitz GmbH und die Gemeinde Rechlin eingebracht. Die Struktur der neu zu gründenden GmbH wird durch nachfolgend aufgeführtes Schaubild erkenntlich:
Sowohl die Stadtwerke Neustrelitz GmbH als auch die Gemeinde Rechlin profitieren von der Gründung der GmbH. Durch die Beteiligung an einer gemeinsamen Gesellschaft ist es hier im beidseitigen Interesse den Fernwärmeausbau voranzutreiben, um einen wirtschaftlichen Betrieb unter Berücksichtigung der regionalen Daseinsvorsorge zu gewährleisten. Der Netzausbau der Fernwärme geht auch einher mit dem Umbau der Biogasanlage in Bezug auf Flexibilisierung und Substrateinsatz. Gleichzeitig sollen auch noch Erzeugungsanlagen zugebaut werden, um weitere Gebiete in Rechlin zu versorgen. Ähnlich wie in Neustrelitz wird hier ein Transformationsplan erstellt, der Hand in Hand mit der kommunalen Wärmeplanung erarbeitet werden soll. Für den Transformationsplan sollen aus der neu zu gründenden GmbH zeitnah die entsprechenden Fördermittel aus der Bundesrichtlinie zur Förderung effizienter Wärmenetze in Höhe von 50% generiert werden.
Da es sich hier um ein bestehendes Fernwärmenetz inkl. Erzeuger handelt, werden auch direkt Erlöse aus der Fernwärmeversorgung und der Vergütung gem. des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien erzielt, sodass hier auch die Liquidität gegeben ist. Die Gemeinde Rechlin wird eine Fernwärmeanschlusssatzung erstellen, die für das gesamte Gemeindegebiet Gültigkeit besitzt. Dies soll vor allem eine hohe Anschlussquote und langfristig die Erlöse sichern, mit dem Ziel gleichzeitig eine Preisstabilität zu gewährleisten.
Zustimmung der Stadtvertretung nach § 69 Abs. 2 KV M-V i. V. m. § 68 Abs. 2 KV M-V
Die Beteiligung bedarf der Zustimmung der Stadtvertretung der Stadt Neustrelitz.
Die Stadt darf der Beteiligung eines Unternehmens, an dem sie unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 20 Prozent beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen oder einer anderen Einrichtung nach § 69 Abs. 2 KV M-V nur zustimmen, wenn die Voraussetzungen des § 68 Absatz 2 KV M-V vorliegen.
Nach § 68 Abs. 2 KV M-V sind Unternehmen der Stadt Neustrelitz nur zulässig, wenn
1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,
2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und
3. die Stadt die Aufgabe ebenso gut und wirtschaftlich, wie Dritte erfüllen kann.
Die vorgenannten Voraussetzungen sind hier erfüllt.
- Zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Stadt Neustrelitz gehört nach § 2 Abs. 2 KV M-V u. a. die Versorgung mit Energie, insbesondere erneuerbarer Art. Die wirtschaftliche Betätigung in den Bereichen der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung dient nach § 68 Abs. 2 KV M-V auch bei Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets einem öffentlichen Zweck. Dieser öffentliche Zweck rechtfertigt damit das Unternehmen.
- Die wirtschaftliche Betätigung der Stadt Neustrelitz in organisatorischer und finanzieller Hinsicht überschreitet nicht die Kapazitäten der Stadt gemäß § 68 Abs.2 Nr. 2 KV M-V, da die geplante Gesellschaft kein Personal sowie keine eigenen Liegenschaften oder Räumlichkeiten benötigt. Der Kapitalaufwand, der durch die Stadtwerke Neustrelitz GmbH zu tragen ist, liegt in der Einbringung von Stammkapital in Höhe von 12.500 € und einem Aufgeld von 150.000 €. Dem Kapitalaufwand stehen Gewinnerwartungen ab dem 3. Kalenderjahr nach Gründung gegenüber. Mit der Gründung der Gesellschaft, ist jegliches Risiko für die Stadtwerke Neustrelitz und damit für die Stadt Neustrelitz ausgeschlossen, da die Gesellschaft nur beschränkt haftet. Ein Rückgriff auf die Stadtwerke als Gesellschafterin oder gar auf die Stadt Neustrelitz wird mit der Gründung einer selbständigen Gesellschaft ausgeschlossen.
- Da die Betriebsführung zur Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft durch einen Energieversorger wahrgenommen wird, können diese Aufgaben im Sinne des § 68 Abs. 2 Nr. 3 KV M-V ebenso gut wie Dritte erfüllt werden.
Bei der Energieversorgung und Energieerzeugung handelt es sich um ein „Kerngeschäft“ u.a. der Stadtwerke Neustrelitz GmbH und die Stadtwerke haben bereits über mehrere Jahrzehnte bewiesen, dass sie diese Aufgaben ebenso gut wie Dritte erfüllen können. Dies ist auch der Stadtvertretung Neustrelitz bekannt, sodass weitere Untersuchungen nicht erforderlich sind.
Damit ist eine wirtschaftliche Betätigung der Stadt Neustrelitz nach § 69 Abs. 2 KV M-V i.V.m. § 68 Abs. 2 KV M-V zulässig.
Nach § 77 KV M-V besteht für die Entscheidung der Stadtvertretung über die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Stadt mit mehr als 20 Prozent an Unternehmen und Einrichtungen bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde eine Anzeigepflicht. Der Beschluss der Stadtvertretung wird erst wirksam, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht. Rechtsgeschäfte auf der Grundlage von Entscheidungen der Gemeinde nach Satz 1 des § 77 KV M-V dürfen erst vollzogen werden, wenn das Anzeigeverfahren abgeschlossen ist.
Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Neustrelitz GmbH hat in Form eines Umlaufbeschlusses vom 09.11.2023 die Gründung der Projektgesellschaft beschlossen.
Rahmendaten der Gesellschaft:
Geschäftszweck: (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Erzeugung und die Verteilung von Energie durch Errichtung und Betrieb von dafür geeigneten Anlagen und eines dazugehörigen Verteilernetzes sowie weitere energiewirtschaftliche Dienstleistungen.
(2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann Zweigniederlassungen errichten und sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben, verwalten und pachten.
Gesellschaftsform: GmbH
Gesellschafter: 50% Stadtwerke Neustrelitz GmbH
50% Gemeinde Rechlin
Stammkapital: 25.000 €
Aufgeld: 300.000 € (150.000 € (50%) durch die Stadtwerke Neustrelitz GmbH und 150.000 € (50%) durch die Gemeinde Rechlin)
Finanz. Auswirkung
Im laufenden Haushaltsjahr: |
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In Folgejahren: |
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