Beschlussvorlage Stadtvertretung - VO(S)/2023/875
Grunddaten
- Betreff:
-
6. Satzung zur Änderung der Satzung der Residenzstadt Neustrelitz über das Marktwesen auf dem Marktplatz - Frischmarkt mit erweitertem Sortiment - (Marktsatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtvertretung
- Federführend:
- Amt für Ordnung und Sicherheit
- Bearbeiter:
- Christine Engel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Dezernentenkonferenz
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Vorberatung
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Geplant
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Residenzstadt Neustrelitz
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Entscheidung
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26.10.2023
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Beschlussvorschlag
Die Stadtvertretung beschließt die 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Residenzstadt Neustrelitz über das Marktwesen auf dem Marktplatz - Frischmarkt mit erweitertem Sortiment - (Marktsatzung).
siehe Anlage 1
Beratungsergebnis |
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Gremium |
Sitzung am |
TOP |
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einstimmig |
mit Stimmen-mehrheit |
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nein |
Enthaltung |
laut Beschluss-vorschlag |
abweichender Beschluss (Rücks.) |
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Sachverhalt
Begründung: Die Satzungsänderung bezieht sich auf die Erweiterung der Marktfläche. Auch war die zuletzt 2020 beschlossene Marktgebühr gesetzlich neu zu kalkulieren.
Der Markt bekam in der letzten Saison Zuspruch durch mehr Händler. Daher ist die Marktfläche zu vergrößern (siehe Anlage gem. § 1 II der Marktsatzung). Bei der Kalkulation zur Benutzungsgebühr (siehe Anlage 2) sind die voraussichtlich entstehenden Kosten gem. § 6 I 2 KAG M-V sowie die Nachkalkulation des abgelaufenen Zeitraumes gem. § 6 II d letzter Satz KAG M-V zu berücksichtigen. Im Ergebnis kam es zu einer Senkung der Gebühr, weil sich die entstehenden Kosten und Aufwendungen auf mehr Marktfläche und somit auf mehr Marktteilnehmer verteilen. Die anrechenbaren Kosten bei den Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen durch Erweiterung der Marktfläche und der Stromversorgungsanlage gleichen sich aus, weil ein Teil der Marktfläche (Pflaster) ab 2024 und die Wasserversorgungsanlage ab 2025 abgeschrieben sind. Der kalkulatorische Zinssatz wurde kostenmindernd von 5,5 auf 2,99 % gesenkt. Insoweit fallen die angepassten Personalkosten nicht ins Gewicht. Über- und Unterdeckungen können vernachlässigt werden, da diese immer mit mehr oder weniger Marktbelegung zu tun haben und sich gegenseitig ausgleichen. Obwohl sich die Gebühr verringert hat, ist dennoch eine leichte Erhöhung der Einnahmen zu erwarten, da mehr Markthändler Gebühren entrichten. Die Überlassung von Standflächen auf dem Wochenmarkt ist gem. § 4 Nr. 12 a Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt auch für die Bereitstellung typischer Nebenleistungen wie Wasser und Strom.
Weiterhin sind redaktionelle Änderungen vorgenommen worden.
Durch die Überarbeitung der Satzung wurden folgende §§ geändert:
1. Präambel
alt: Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. S. 777), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 12.04.2005 (GVOBl. S. 146), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 09.04.2020 (GVOBl. M-V S. 166, 179) hat die Stadtvertretung in ihrer Sitzung am 03.06.2004 die Satzung der Stadt Neustrelitz über das Marktwesen auf dem Marktplatz - Frischmarkt mit erweitertem Sortiment - (Marktsatzung), zuletzt geändert mit Beschluss vom 22.10.2020 beschlossen:
neu: Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. S. 777), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 12.04.2005 (GVOBl. S. 146), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13.07.2021 (GVOBl. M-V S. 1162) hat die Stadtvertretung in ihrer Sitzung am 03.06.2004 die Satzung der Residenzstadt Neustrelitz über das Marktwesen auf dem Marktplatz - Frischmarkt mit erweitertem Sortiment - (Marktsatzung), zuletzt geändert mit Beschluss vom 26.10.2023 beschlossen:
2. § 1 Abs. 1
alt: Die Stadt Neustrelitz betreibt den Frischmarkt mit erweitertem Sortiment auf dem
Marktplatz als öffentliche Einrichtung.
neu: Die Residenzstadt Neustrelitz betreibt den Frischmarkt mit erweitertem Sortiment am Markt und in der Strelitzer Straße als öffentliche Einrichtung.
3. § 1 Abs. 2
alt: Marktflächen sind die Flächen vor dem Rathaus und dem Sparkassengebäude
sowie der Einmündungsbereich der Strelitzer Straße zum Markt, entsprechend der
Anlage.
neu: Marktflächen sind die Flächen vor und neben dem Rathaus, Markt 1 und Strelitzer Str. 1, die Flächen vor und neben dem Gebäude, Markt 2 sowie die Fläche vor dem Gebäude, Markt 3, entsprechend der farblichen Kennzeichnung in der Anlage.
4. § 2 Abs. 3
alt: Sollte im Monat Dezember eines jeden Jahres der Weihnachtsmarkt auf dem Wochenmarktgelände stattfinden, findet der Wochenmarkt nicht statt. Weiterhin findet der Wochenmarkt nicht statt, wenn die Stadt Neustrelitz selbst oder im Einvernehmen mit der Stadt Neustrelitz Dritte den Marktplatz für Sonderveranstaltungen nutzen oder der Marktplatz aus sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht. In derartigen Ausnahmefällen kann die Stadt Neustrelitz Abweichungen von den Festlegungen des § 1 Abs. 2 hinsichtlich des Platzes und von § 2 Abs. 2 hinsichtlich der Zeit anordnen. In dringenden Fällen entscheidet der Bürgermeister, ansonsten die Stadtvertretung. Der Bürgermeister hat die Änderungen ortsüblich bekannt zu machen. In dringenden Fällen erfolgt eine Bekanntmachung im Nordkurier. Die zugelassenen Teilnehmer werden über die Änderungen informiert.
neu: Der Wochenmarkt findet nicht statt, wenn die Residenzstadt Neustrelitz selbst oder im Einvernehmen mit der Residenzstadt Neustrelitz Dritte den Marktplatz für Sonderveranstaltungen nutzen oder der Marktplatz aus sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht. In derartigen Ausnahmefällen kann die Residenzstadt Neustrelitz Abweichungen von den Festlegungen des § 1 Abs. 2 hinsichtlich des Platzes und von § 2 Abs. 2 hinsichtlich der Zeit anordnen. In dringenden Fällen entscheidet der Bürgermeister, ansonsten die Stadtvertretung. Der Bürgermeister hat die Änderungen ortsüblich bekannt zu machen. In dringenden Fällen erfolgt eine Bekanntmachung im Nordkurier. Die zugelassenen Teilnehmer werden über die Änderungen informiert.
5. § 7 Abs. 1
alt: Als Verkaufseinrichtungen sind nur Verkaufswagen, Verkaufshänger und Verkaufsstände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Marktplatz nicht aufgestellt werden. Der Verkauf aus PKW, Kleintransportern, Caravans und LKW ist nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet das Ordnungsamt.
neu: Als Verkaufseinrichtungen sind nur Verkaufswagen, Verkaufshänger und Verkaufsstände zugelassen. Über Ausnahmen entscheidet das Ordnungsamt.
6. § 7 Abs. 2 wurde um eine Ziffer 7 ergänzt.
neu: 7. Das zulässige Gesamtgewicht einer Verkaufseinrichtung, einschließlich
Kraftfahrzeug, auf dem Gehweg in der Strelitzer Straße beträgt maximal 3,5 t.
7. § 13 Abs. 2
alt: Für die Abnahme von Strom, Wasser/Abwasser wird eine Pauschale berechnet. Sie
enthält die gesetzlich vorgesehene Mehrwertsteuer.
neu: Für die Abnahme von Strom, Wasser/Abwasser wird eine Pauschale berechnet.
8. § 13 Abs. 3 Satz 1
alt: Die Standgebühr beträgt pro angefangenen in Anspruch genommenen Quadratmeter
auf dem Marktplatz 1,33 €, bei Stromentnahme 1,59 €.
neu: Die Standgebühr beträgt pro angefangenen in Anspruch genommenen Quadratmeter
auf dem Marktplatz 1,26 €, bei Stromentnahme 1,48 €.
Finanz. Auswirkung
Im laufenden Haushaltsjahr: |
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In Folgejahren: |
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X |
Nein |
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X |
Nein |
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Ja |
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einmalig |
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jährlich |
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Ergebnishaushalt: |
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Produkt/ Konto : |
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Produkt/ Konto:
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Neu: |
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Neu: |
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nicht zur Verfügung (kein Deckungsvorschlag) |
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