Beschlussvorlage Stadtvertretung - VO/2020/521

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung Neustrelitz beauftragt den Bürgermeister, die Badesteganlagen in Fürstensee und Klein Trebbow vor Beginn der Badesaison (15. Mai e. J.) und während der Badesaison (mindestens bis 15. September e. J.) dann wöchentlich sowie auf ausdrücklichen Hinweis durch geeignete Maßnahmen auf Beschädigungen zu überprüfen und festgestellte Schäden/Mängel unverzüglich zu beseitigen. Es ist jeweils durch gut sichtbare Ausschilderung klarzustellen, dass es sich um unbewachte Badestellen handelt. Im Unterschied zur Badeanstalt am Glambecker See werden Badeaufsichten nicht gestellt.

 

 

Die Deckung erfolgt innerhalb des Haushalts ohne Rückgriff auf die liquiden Mittel.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Sachverhalt

Die Stadtvertretung sieht sich veranlasst, die Nutzungssituation an den Badestellen Fürstensee und Klein Trebbow zu bestimmen und klarzustellen. Anlass hierzu sind Diskussionen zu Verkehrssicherungspflichten bei bestehenden Badestellen.

Der Stadtvertretung ist ein Urteil des Bundes Gerichtshofes von Ende 2017 (III ZR 60/16) ebenso bekannt wie ein Strafrechtsurteil des Amtsgerichtes Schwalmstadt. Im Abwägungsprozess zur Entscheidungsfindung wurden aber auch weitere Urteile herangezogen, so zum Beispiel je ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.11.2001 (9 U 252/98) sowie vom Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 22.02.2006 (13 U 107/05). In beiden Entscheidungen wird Bezug genommen auf andere ober- und höchstrichterliche Entscheidungen.

 

Hiernach ist festzustellen, dass die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahrenquellen und hinzunehmenden Erschwernissen vorwiegend durch die Sicherheitserwartungen der Benutzer bestimmt wird, soweit sie sich im Rahmen des Vernünftigen halten. (OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2001 – 9 U 252/98).

 

Der Sicherungspflichtige hat Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die der Verkehr für diese Gefahren für erforderlich hält. Dabei sind diejenigen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren.

 

Die Verkehrssicherungspflicht erfordert Vorkehrungen, welche die Verwirklichung von Risiken verhindern, die der Benutzer der Verkehrsfläche bei der gebotenen Eigensorgfalt nicht ohne weiteres selbst erkennen kann oder auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen vermag.

 

Der Sicherungspflichtige muss Benutzer auch vor Fehlern schützen, die häufig vorkommen, naheliegend sind und mit denen erfahrungsgemäß zu rechnen ist.

Die Badestellen in Fürstensee und Klein Trebbow finden auch deshalb so großen Anklang bei Einwohnern und Besuchern, weil dort Badestege sind. Hier hat es seit mindestens 1990 keine Unfälle gegeben.

 

Die Nutzer dieser Badestellen erwarten keine Badeaufsicht. Der Unterschied zu der Badeanstalt am Glambecker See ist auffällig (Eintritt, Räumlichkeiten für Badeaufsicht, Sprungturm, Eintritt etc.). Aber auch durch eine klare Beschilderung kann die Situation noch einmal klar benannt werden.

 

Durch die Errichtung der Steganlagen hat die Stadt Neustrelitz eine Gefahrenquelle geschaffen. Die Badestege selbst sind aber keine „abhilfebedürftigen Gefahrenquellen“.

Ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch darf es also für notwendig und ausreichend halten, dass die Steganlage keine verdeckten Mängel aufweist. Die Nutzer dieser Steganlagen können aber erwarten, dass die Stege regelmäßig auf Schäden geprüft werden und keine eigenen Verletzungsgefahren aufweisen, etwa durch brüchige Planken, herausragende Nägel o. ä. Eine Verlagerung Eigensorgfalt und der elterlichen Aufsichtspflicht durch Einsatz von Badeaufsichten wird weder von den Nutzern gewünscht noch erwartet.

 

Die Nutzer vertrauen aber regelmäßig darauf, dass die Badestellen auf besondere Unfallgefahren (Glasscherben im Sand und im Wasser, lose Bretter und herausragende Nägel am Steg etc.) geprüft werden (vergleichbar mit der Überprüfung von Spielgeräten auf städtischen Spielplätzen).

Weder in Fürstensee noch in Klein Trebbow gab es in den letzten 30 Jahren Unfälle an der Badestelle.

Die gefestigten Grundsätze der deutschen Rechtsprechung führen zu der begründeten Einschätzung, dass in Klein Trebbow und in Fürstensee die Badestellen und -stege unverändert erhalten bleiben können, wenn die Stege als Badestege repariert und ggfls. nachgerüstet werden. Die Stadt stellt die mindestens wöchentliche Überprüfung der Badestellen sicher und beseitigt mögliche Gefahrenstellen (zum Beispiel herausragende Schrauben und Nägel, brüchige Latten, lose Geländer, Glasscherben im Sand etc.). Im Übrigen werden Schilder aufgestellt und erhalten, die unmissverständlich aufzeigen, dass es sich jeweils um unbeaufsichtigte Badestellen handelt.

 

 

Kostenaufstellung:

Reparaturaufwand Klein Trebbow   ca. 7.500 €
Reparaturaufwand Fürstensee  ca. 11.400 €

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen abweichend vom Haushaltsplan:

 

Im laufenden Haushaltsjahr:

 

In Folgejahren:

Nein

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Ja

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einmalig

jährlich

 

 

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Finanzielle Mittel stehen:

auf anderem Produktkonto zur Verfügung (Deckungsvorschlag)

 

Ergebnishaushalt:

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Produkt / Konto:

 

 

Finanzhaushalt:

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Produkt / Konto:

 

 

Maßnahme-Nr.:

 

nicht zur Verfügung (kein Deckungsvorschlag)

 

Bemerkungen:

 

 

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