Informationsvorlage - VO/2020/512

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung Neustrelitz nimmt die Sicherungskonzeption für unsere bewirtschafteten Badestellen zur Kenntnis und erwartet deren Umsetzung zur Eröffnung der Badesaison 2020.

 

Eventuell fehlende Finanzmittel müssen gegebenenfalls über einen gesonderten Beschluss zur Bereitstellung kommen (überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgabe).

 


 

 

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Sachverhalt

 

Auch in unserem Bundesland hat ein Urteil des Bundesgerichtshofes von Ende 2017 (III ZR 60/16) für erhebliche Diskussionen gesorgt, ebenso eine nachfolgende Entscheidung zu einem Fall in Neuenkirchen, als es dort einen besonders tragischen Badeunfall gab. Dieser wurde vor dem Amtsgericht Schwalmstadt verhandelt und der Bürgermeister verurteilt. Zunächst waren Prozessbeobachter von einem Freispruch ausgegangen, man hatte sogar zunächst gemeint, es hätte zu gar keiner Anklage kommen dürfen!

 

Diese Entwicklungen haben den KSA zu einer deutlichen Warnung an die Gemeinden veranlasst, da diese Urteile sagen: "wenn Anlagen am Badestrand stehen, die Kommune den Badebetrieb zu überwachen hat!"

Hintergrund: wer eine Gefahrenstelle schafft, hat auch eine Verkehrssicherungspflicht!

 

Anfragen bei unserem Städte- und Gemeindetag M-V haben ergeben, dass diese Sichtweise weder neu noch überraschend ist. Wichtig ist nur eine Systematik der Prüfung der Verhältnisse vor Ort.

 

1.) Handelt es sich bei dem betreffenden Gewässer um ein Badegewässer (der Gemeinde), hat diese dort zum Baden animiert oder gar eine offizielle Badestelle gekennzeichnet? Für diesen Fall, so der KSA, ist noch nicht automatisch eine Badeaufsicht (Rettungsschwimmer!) erforderlich.

 

2.) Hat die Gemeinde am Badestrand künstliche Einbauten vorgenommen (Stege, Rutschen, Badeinseln), dann stellen diese eine Gefahr da und das Gewässer muss hier überwacht werden. Alternativ kann die Gefahr auch beseitigt werden, indem diese Einbauten entfernt werden.

 

3.) Wird der Badestrand aber überwacht, muss dies ein Rettungsschwimmer erledigen, der von Mitte Mai bis Mitte September täglich von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr vor Ort im Einsatz ist. Auch hier kommt die Kommune ihrer Verkehrssicherungspflicht nach.

 

4.) Zu diesen Badestellen hat der KSA ein Merkblatt entworfen, das zu beachten ist! Wichtig ist, ob die Gemeinde den Verkehr tatsächlich eröffnet hat und die Badestelle Merkmale einer Bewirtschaftung hat (Umkleiden, Abfallentsorgung, Bänke, Rasen mähen). In diesem Fall liegt nahe, dass es sich auch um einen Bade- und nicht etwa einen Angelsteg, Bootsanleger, Aussichtspunkt etc. handeln dürfte. Herkömmliche Beschilderungen reichen dann nicht mehr, es muss dann eine Badeaufsicht gestellt oder die Anlage abgebaut werden.


 

 

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Finanz. Auswirkung

abweichend vom Haushaltsplan:

 

Im laufenden Haushaltsjahr:

 

In Folgejahren:

Nein

Nein

Ja

Ja

einmalig

jährlich

 

 

Ergebnishaushalt:

Ergebnishaushalt:

Produkt / Konto:

 

 

 

Aufwendungen

 

Erträge

 

 

Aufwendungen

 

Erträge

 

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Finanzhaushalt:

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Produkt / Konto:

 

 

Maßnahme-Nr.:

 

 

 

Auszahlungen

 

Einzahlungen

 

 

Auszahlungen

 

Einzahlungen

 

Alt:

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Neu:

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Neu:

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Finanzielle Mittel stehen:

auf anderem Produktkonto zur Verfügung (Deckungsvorschlag)

 

Ergebnishaushalt:

0 €

Produkt / Konto:

 

 

Finanzhaushalt:

0 €

Produkt / Konto:

 

 

Maßnahme-Nr.:

 

nicht zur Verfügung (kein Deckungsvorschlag)

 

Bemerkungen:

 

 

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Anlagen

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