Beschlussvorlage Stadtvertretung - VO(S)/2026/155-02
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erhebung der Kurabgabe in der Residenzstadt
Neustrelitz
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtvertretung
- Federführend:
- Sachgebiet Tourismus
- Bearbeiter:
- Cindy Engel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtvertretung der Residenzstadt Neustrelitz
|
Entscheidung
|
|
|
|
26.03.2026
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtvertretung der Residenzstadt Neustrelitz beschließt eine der aufgeführten Varianten der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Residenzstadt Neustrelitz:
- Variante C oder
- Variante D
|
Beratungsergebnis |
||||||
|
Gremium |
Sitzung am |
TOP |
||||
|
|
|
|
||||
|
|
||||||
|
einstimmig |
mit Stimmen-mehrheit |
ja |
nein |
Enthaltung |
laut Beschluss-vorschlag |
abweichender Beschluss (Rücks.) |
|
|
|
|
|
|
|
|
Sachverhalt
Die Residenzstadt Neustrelitz erhebt seit dem 01.05.2024 auf Grundlage der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Residenzstadt Neustrelitz eine Gästeabgabe im gesamten Stadtgebiet. Rechtsgrundlage hierfür ist § 11 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V).
Die ursprünglich festgesetzten Kurabgabesätze basierten auf einer Überschlagskalkulation und machten eine Überprüfung sowie Neukalkulation erforderlich.
Die Erstkalkulation der Kurabgabe wurde auf Basis von Daten des Statistischen Landesamtes Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen. Diese Daten erfassten ausschließlich Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben mit mindestens zehn Schlafgelegenheiten. Der Bereich der privaten Vermietungen konnte dabei nicht berücksichtigt werden. Die Kalkulation stellte daher lediglich eine überschlägige Ermittlung dar.
Für das Jahr 2025 liegen nunmehr vollständige und belastbare Daten aus dem AVS-System vor, welche im Rahmen der tatsächlichen Erhebung der Kurabgabe erfasst wurden. Diese Daten bilden die Grundlage für eine Neukalkulation der Kurabgabe gemäß den Vorgaben des Kommunalabgabenrechts.
Die Kurabgabesätze wurden für die Jahre 2026-2028 berechnet.
Die durchgeführte Kalkulation weist eine kostendeckende Kurabgabe von 2,38 € (Brutto) in der Hauptsaison sowie 1,79 € (Brutto) in der Nebensaison aus.
Nach Einführung der Kurabgabe im Jahr 2024 wird im Jahr 2026 erstmals ein touristisches Mobilitätsangebot für Übernachtungsgäste bereitgestellt. Vom 01.04. bis zum 31.10. eines jeden Jahres können Gäste der Residenzstadt Neustrelitz mit der Kurkarte die Kleinseenbahn zwischen Neustrelitz und Mirow kostenfrei nutzen.
Dieses Angebot stellt den ersten Schritt zur schrittweisen Entwicklung eines vernetzten Mobilitätskonzeptes dar und soll perspektivisch das bestehende Angebot „Müritz rundum“ zu „Seenplatte rundum“ erweitern.
Die durch das Mobilitätsangebot entstehenden Kosten werden verursachungsgerecht auf die Übernachtungsgäste umgelegt. Hieraus ergibt sich ein Mobilitätsbeitrag pro Person und Tag, der ausschließlich in der Hauptsaison erhoben wird und zusätzlich zur Kurabgabe zu entrichten ist. Der Mobilitätsbeitrag wurde rechnerisch mit 0,16 € (Brutto) ermittelt.
Zu beschließen ist die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Residenzstadt Neustrelitz mit folgenden Beträgen zur Erhebung der Kurabgabe:
Variante C – Von den Mitgliedern des Kultur- und Tourismusausschusses empfohlene Variante, erarbeitet in der Sitzung vom 09.03.2026.
- Hauptsaison:
Übernachtungsgäste zahlen 1,85 € pro Person und Tag zuzüglich 0,15 € Mobilitätsbeitrag (gesamt 2,00 €).
Tagesgäste zahlen 1,50 € pro Person und Tag.
- Nebensaison:
Übernachtungs- und Tagesgäste zahlen jeweils 1,50 € pro Person und Tag.
Auf Grundlage eines Abgabenbetrages von 1,85 € pro Person und Tag ergibt sich bei einer fiktiv angenommenen Aufenthaltsdauer von 30 Tagen – wie sie auch in der Rechtsprechung als zulässige Bemessungsgrundlage anerkannt ist – ein Jahreskurabgabebetrag in Höhe von 55,50 € ohne Mobilitätsbeitrag.
Variante D – Nach der Information der Gastgeber der Residenzstadt Neustrelitz im Anschluss an die Sitzung des Kultur- und Tourismusausschusses vom 09.03.2026 sowie der dort geäußerten Kritik an der kurzfristigen Erhöhung der Kurabgabe erarbeitete das Sachgebiet Tourismus in Abstimmung mit der Verwaltung die Variante D. Diese Variante sieht eine zeitlich verzögerte Anpassung der Kurabgabe vor.
Im Finanzausschuss wurde die Variante D nicht weiterverfolgt und nicht zur Beschlussfassung empfohlen.
Im Hauptausschuss hingegen wurde die Variante D erneut aufgegriffen und weiter beraten.
- Hauptsaison:
Übernachtungsgäste zahlen 1,85 € pro Person und Tag zuzüglich 0,15 €
Mobilitätsbeitrag (gesamt 2,00 €).
Tagesgäste zahlen 1,85 € pro Person und Tag.
Lediglich in dem Zeitraum von 01.04.2026 bis 30.06.2026 wird ein Betrag in Höhe von 1,50 € geltend gemacht
- Nebensaison:
Übernachtungs- und Tagesgäste zahlen jeweils 1,50 € pro Person und Tag.
Lediglich in dem Zeitraum von 01.04.2026 bis 30.06.2026 wird ein Betrag in Höhe von 1,35 € geltend gemacht.
Auf Grundlage eines Abgabenbetrages von 1,85 € pro Person und Tag ergibt sich bei einer fiktiv angenommenen Aufenthaltsdauer von 30 Tagen – wie sie auch in der Rechtsprechung als zulässige Bemessungsgrundlage anerkannt ist – ein Jahreskurabgabebetrag in Höhe von 55,50 € ohne Mobilitätsbeitrag.
Einschränkung der Variantenauswahl für die Beschlussfassung:
Die Varianten A und B wurden im weiteren Beratungsverlauf nicht weiterverfolgt und daher nicht in die engere Auswahl einbezogen.
Zur Erleichterung der Entscheidungsfindung und zur Gewährleistung einer zielgerichteten Beschlussfassung werden ausschließlich die Varianten C und D zur Abstimmung gestellt.
Die detaillierte Kalkulation ist der Beschlussvorlage beigefügt.
Nicht weiterverfolgte Varianten:
Variante A - Kostendeckende Variante
Die Stadtverwaltung Neustrelitz orientiert sich an der Haushaltslage und strebt eine vollständige Kostendeckung der Kurabgabe an.
• Hauptsaison: Übernachtungsgäste zahlen 2,38 € pro Person und Tag
zuzüglich 0,16 € Mobilitätsbeitrag (gesamt 2,54 €).
Tagesgäste zahlen 2,38 € pro Person und Tag.
• Nebensaison: Übernachtungs- und Tagesgäste zahlen jeweils 1,79 € pro
Person und Tag.
Auf Grundlage eines Abgabenbetrages von 2,38 € pro Person und Tag ergibt sich bei einer fiktiv angenommenen Aufenthaltsdauer von 30 Tagen – wie sie auch in der Rechtsprechung als zulässige Bemessungsgrundlage anerkannt ist – ein Jahreskurabgabebetrag in Höhe von 71,40 € ohne Mobilitätsbeitrag.
Variante B – Erhöhung des aktuellen Kurabgabebetrages um den Mobilitätsbeitrag
Aus Gründen der praktikablen Abrechnung des Mobilitätsbeitrags wird ein Betrag von 0,15 € (Brutto) empfohlen.
• Hauptsaison: Übernachtungsgäste zahlen 1,50 € pro Person und Tag
zuzüglich 0,15 € Mobilitätsbeitrag (gesamt 1,65 €).
Tagesgäste zahlen 1,50 € pro Person und Tag.
• Nebensaison: Übernachtungs- und Tagesgäste zahlen jeweils 1,00 € pro
Person und Tag.
Auf Grundlage eines Abgabenbetrages von 1,50 € pro Person und Tag ergibt sich bei einer fiktiv angenommenen Aufenthaltsdauer von 30 Tagen – wie sie auch in der Rechtsprechung als zulässige Bemessungsgrundlage anerkannt ist – ein Jahreskurabgabebetrag in Höhe von 45,00 € ohne Mobilitätsbeitrag.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
234,4 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
59,2 kB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
59,7 kB
|
