Beschlussvorlage Stadtvertretung - VO(S)/2026/155

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Residenzstadt Neustrelitz beschließt die Variante A oder die Variante B der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Residenzstadt Neustrelitz.

 

Beratungsergebnis

Gremium

Sitzung am

TOP

 

 

 

 

einstimmig

mit Stimmen-mehrheit

ja

nein

Enthaltung

laut Beschluss-vorschlag

abweichender Beschluss (Rücks.)

 

 

 

 

 

 

 

 

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Sachverhalt

Die Residenzstadt Neustrelitz erhebt seit dem 01.05.2024 auf Grundlage der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe eine Gästeabgabe im gesamten Stadtgebiet. Rechtsgrundlage hierfür ist § 11 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V).

 

Die ursprünglich festgesetzten Kurabgabesätze basierten auf einer Überschlagskalkulation und machten eine Überprüfung sowie Neukalkulation erforderlich.

Die Erstkalkulation der Kurabgabe wurde auf Basis von Daten des Statistischen Landesamtes Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen. Diese Daten erfassten ausschließlich Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben mit mindestens zehn Schlafgelegenheiten. Der Bereich der privaten Vermietungen konnte dabei nicht berücksichtigt werden. Die Kalkulation stellte daher lediglich eine überschlägige Ermittlung dar.

Für das Jahr 2025 liegen nunmehr vollständige und belastbare Daten aus dem AVS-System vor, welche im Rahmen der tatsächlichen Erhebung der Kurabgabe erfasst wurden. Diese Daten bilden die Grundlage für eine Neukalkulation der Kurabgabe gemäß den Vorgaben des Kommunalabgabenrechts.

Die Kurabgabesätze wurden für die Jahre 2026-2028 berechnet.

Die durchgeführte Kalkulation weist eine kostendeckende Kurabgabe von 2,38 € (Brutto) in der Hauptsaison sowie 1,79 € (Brutto) in der Nebensaison aus.

Nach Einführung der Kurabgabe im Jahr 2024 wird im Jahr 2026 erstmals ein touristisches Mobilitätsangebot für Übernachtungsgäste bereitgestellt. Vom 01.04. bis zum 31.10. eines jeden Jahres können Gäste der Residenzstadt Neustrelitz mit der Kurkarte die Kleinseenbahn zwischen Neustrelitz und Mirow kostenfrei nutzen.

Dieses Angebot stellt den ersten Schritt zur schrittweisen Entwicklung eines vernetzten Mobilitätskonzeptes dar und soll perspektivisch das bestehende Angebot „Müritz rundum“ zu „Seenplatte rundum“ erweitern.

Die durch das Mobilitätsangebot entstehenden Kosten werden verursachungsgerecht auf die Übernachtungsgäste umgelegt. Hieraus ergibt sich ein Mobilitätsbeitrag pro Person und Tag, der ausschließlich in der Hauptsaison erhoben wird und zusätzlich zur Kurabgabe zu entrichten ist. Der Mobilitätsbeitrag wurde rechnerisch mit 0,16 € (Brutto) ermittelt.

Zu beschließen ist die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Residenzstadt Neustrelitz mit folgenden Beträgen zur Erhebung der Kurabgabe:

Variante A - Kostendeckende Variante

Die Stadtverwaltung Neustrelitz orientiert sich an der Haushaltslage und strebt eine vollständige Kostendeckung der Kurabgabe an.

  • Hauptsaison:
    Übernachtungsgäste zahlen 2,38 € pro Person und Tag zuzüglich 0,16 € Mobilitätsbeitrag (gesamt 2,54 €).
    Tagesgäste zahlen 2,38 € pro Person und Tag.
  • Nebensaison:
    Übernachtungs- und Tagesgäste zahlen jeweils 1,79 € pro Person und Tag.

 

Auf Grundlage eines Abgabenbetrages von 2,38 € pro Person und Tag ergibt sich bei einer fiktiv angenommenen Aufenthaltsdauer von 30 Tagen – wie sie auch in der Rechtsprechung als zulässige Bemessungsgrundlage anerkannt ist – ein Jahreskurabgabebetrag in Höhe von 71,40 € ohne Mobilitätsbeitrag.

Variante B – Erhöhung des aktuellen Kurabgabebetrages um den Mobilitätsbeitrag

Aus Gründen der praktikablen Abrechnung des Mobilitätsbeitrags wird ein Betrag von 0,15 € (Brutto) empfohlen.

  • Hauptsaison:
    Übernachtungsgäste zahlen 1,50 € pro Person und Tag zuzüglich 0,15 € Mobilitätsbeitrag (gesamt 1,65 €).
    Tagesgäste zahlen 1,50 € pro Person und Tag.
  • Nebensaison:
    Übernachtungs- und Tagesgäste zahlen jeweils 1,00 € pro Person und Tag.

Auf Grundlage eines Abgabenbetrages von 1,50 € pro Person und Tag ergibt sich bei einer fiktiv angenommenen Aufenthaltsdauer von 30 Tagen – wie sie auch in der Rechtsprechung als zulässige Bemessungsgrundlage anerkannt ist – ein Jahreskurabgabebetrag in Höhe von 45,00 € ohne Mobilitätsbeitrag.

Die detaillierte Kalkulation ist der Beschlussvorlage beigefügt.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen: nein

 

 

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Anlagen

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