Beschlussvorlage Stadtvertretung - VO(S)/2026/150

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung beauftragt den Bürgermeister:

 

  1. eine Personalwirtschaftliche Konsolidierung durch Prozessoptimierung zu erarbeiten,

 

  1. einen Haushaltsentwurf mit festem Eigenanteil (2,5 Mio €) für investive Maßnahmen vorzulegen,

 

  1. die Begrenzung aller nicht-verpflichtenden Ausgaben auf das Niveau 2024 festzuschreiben,

 

  1. die Deckelung des jährlichen städtischen Zuschusses (920.000 €) für das Kulturquartier zu veranlassen,

 

  1. verpflichtende Wirtschaftlichkeits- und Folgekostenbetrachtungen bei Investitionen über 250.000 € in Zukunft durchzuführen.

 

 

Beratungsergebnis

Gremium

Sitzung am

TOP

 

 

 

 

einstimmig

mit Stimmen-mehrheit

ja

nein

Enthaltung

laut Beschluss-vorschlag

abweichender Beschluss (Rücks.)

 

 

 

 

 

 

 

 

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Sachverhalt

Die finanzielle Lage der Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern spitzt sich dramatisch zu: Steigende Ausgaben, schwindende Reserven und ein Defizit von rund 270 Millionen Euro markieren einen neuen Tiefpunkt. Besonders alarmierend: Kommunen, die einmal in die roten Zahlen abgerutscht sind, geraten immer weiter ins Hintertreffen und verschlechtern ihre Lage zunehmend. Während Schwerin, Rostock und viele Landkreise mit wachsenden Sozial- und Personalkosten kämpfen, macht der Landesrechnungshof klar: Die „fetten Jahre“ sind vorbei. Ohne klare Prioritäten und konsequente Ausgabendisziplin drohen schmerzhafte Einschnitte.

 

Auch Neustrelitz bleibt von dieser Entwicklung nicht verschont. In den vergangenen Jahren wurden die städtischen Rücklagen weitgehend aufgebraucht, sodass notwendige Investitionen nur noch durch neue Schulden möglich sind. Hinzu kommt ein außergewöhnlich hoher Anteil freiwilliger Leistungen, der den Haushalt zusätzlich und überproportional belastet. Trotz dieser Belastungen ist in den vergangenen Jahren kein erkennbarer Sparkurs umgesetzt worden. Die dramatische Haushaltslage macht deutlich, wie dringend die Stadt Ausgaben priorisieren und strukturelle Veränderungen anstoßen muss, um nicht dauerhaft im finanziellen Abwärtsstrudel zu verbleiben.

 

Auf Grundlage der Vorgaben der Kommunalhaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (GemHVO-Doppik M-V) und der Pflicht zur Sicherstellung einer nachhaltigen, sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 1 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V) fordert die CDU/FDP-Fraktion vier konkrete Schritte, um die finanzielle Handlungsfähigkeit der Stadt dauerhaft zu gewährleisten.

 

1. Personalwirtschaftliche Konsolidierung durch Prozessoptimierung

Der Bürgermeister wird beauftragt, ein Konzept vorzulegen, das darlegt, wie durch konsequente interne Prozessoptimierungen innerhalb der kommenden drei Jahre 10 % der derzeitigen Stellen (VZÄ – Grundlage Stellenplan 2025) sozialverträglich abgebaut werden können.

Dies entspricht den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 12 GemHVO-Doppik M-V) sowie den Anforderungen an einen nachvollziehbaren und fortzuschreibenden Stellenplan (§ 14 GemHVO-Doppik M-V).

Durch moderne digitale Abläufe, Priorisierung der Aufgaben und Abbau von Doppelstrukturen sollen Effizienzreserven gehoben werden, ohne die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung zu gefährden (§ 1 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V). Das vollständige Konzept ist bis zum zweiten Finanzausschuss 2026 vorzulegen und ab dem HH-Jahr 2026 zwingend umzusetzen.

 

2. Haushaltsentwurf mit festem Eigenanteil für investive Maßnahmen

Der Bürgermeister wird beauftragt, auf Grundlage der in der gemeinsamen Sitzung von Finanz- und Bauausschuss abgestimmten Prioritätenliste einen Haushaltsentwurf vorzulegen, der den Vorgaben des § 5 GemHVO-Doppik M-V (Haushaltsausgleich) entspricht.

Für investive Maßnahmen im Bereich der baulichen Anlagen wird der aus städtischen Eigenmitteln zu finanzierende Eigenanteil verbindlich auf maximal 2,5 Mio. € pro Jahr festgelegt. Dieser Betrag stellt den festen, planbaren Eigenkapitaleinsatz der Stadt dar und gilt für den gesamten Finanzplanungszeitraum gemäß § 4 GemHVO-Doppik M-V. Dieser Betrag kann auch Kreditfinanziert werden.

Über diesen Betrag hinausgehende Investitionen in bauliche Anlagen sind ausschließlich zulässig, soweit sie durch eingeworbene Fördermittel oder zweckgebundene Drittmittel finanziert werden.

Eine Erhöhung des städtischen Eigenanteils über die festgelegten 2,5 Mio. € hinaus ist ausgeschlossen.

Mit dieser Regelung wird eine klare, verlässliche Begrenzung der Eigenmittel sichergestellt, gleichzeitig aber die Möglichkeit eröffnet, zusätzliche Investitionen durch externe Fördermittel zu realisieren, ohne die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt zu gefährden (§§ 1, 12 GemHVO-Doppik M-V).

 

3. Begrenzung aller nicht-verpflichtenden Ausgaben auf das Niveau 2024

Alle Haushaltspositionen, die nicht durch gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen gebunden sind, sollen im laufenden Haushalt auf dem Niveau des Jahresergebnisses 2024 veranschlagt werden.

Dies dient der Stabilisierung der Haushaltsstruktur und entspricht dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Bewirtschaftung (§ 12 GemHVO-Doppik M-V) sowie der Pflicht, freiwillige Leistungen nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit bereitzustellen (§ 28 GemHVO-Doppik M-V).

Mit diesem Schritt wird verhindert, dass dynamische Ausgabensteigerungen entstehen, die den Haushaltsausgleich gefährden.

 

4. Deckelung des städtischen Zuschusses für das Kulturquartier

Der Bürgermeister wird beauftragt, gemeinsam mit dem Kulturquartier ein Konzept zu erarbeiten, das sicherstellt, dass der jährliche städtische Zuschuss ab 2027 auf maximal 920.000 € begrenzt wird.

Als freiwillige Aufgabe unterliegt die Kulturförderung den Vorgaben des § 28 GemHVO-Doppik M-V, wonach freiwillige Leistungen nur erbracht werden dürfen, wenn der Haushaltsausgleich gesichert ist.

Die Deckelung ist daher haushaltsrechtlich geboten und muss organisatorisch wie finanziell frühzeitig vorbereitet werden. Ziel ist es, das Kulturquartier langfristig funktional zu halten, gleichzeitig aber die Haushaltsrealität der Stadt verlässlich abzubilden.

 

5. Verpflichtende Wirtschaftlichkeits- und Folgekostenbetrachtungen bei Investitionen

Im Rahmen der Vorbereitung und Umsetzung investiver Maßnahmen wird der Bürgermeister beauftragt, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen einschließlich vollständiger Folgekostenrechnungen vorzunehmen.
Diese haben sämtliche über den Nutzungszeitraum entstehenden Kosten – insbesondere Betriebs-, Unterhaltungs-, Instandhaltungs-, Personal- und Energiekosten – zu berücksichtigen.

Die Durchführung solcher Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen entspricht den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 12 GemHVO-Doppik M-V) sowie der Verpflichtung zu einer nachhaltigen Haushaltsführung gemäß § 1 Abs. 2 GemHVO-Doppik M-V. Sie dient zudem der sachgerechten Entscheidungsfindung zwischen unterschiedlichen Investitionsvarianten.

Insbesondere im Hinblick auf mögliche künftige Investitionskreditaufnahmen ist davon auszugehen, dass die Rechtsaufsichtsbehörde entsprechende Folgekosten- und Wirtschaftlichkeitsnachweise spätestens im Genehmigungsverfahren einfordern wird. Die frühzeitige Durchführung solcher Betrachtungen ist daher haushaltsrechtlich geboten.

Wirtschaftlichkeits- und Folgekostenbetrachtungen sind verbindlich für alle investiven Maßnahmen mit einem Investitionsvolumen ab 250.000 € vorzulegen.

 

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