Beschlussvorlage Stadtvertretung - VO(S)/2025/088
Grunddaten
- Betreff:
-
Betrauungsakt Kulturquartier
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtvertretung
- Federführend:
- Verwaltungsdezernat
- Bearbeiter:
- Nadine Werth
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Dezernentenkonferenz
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Vorberatung
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Geplant
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Residenzstadt Neustrelitz
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Entscheidung
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22.05.2025
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Beschlussvorschlag
Die Stadtvertretung Neustrelitz beschließt:
Die Betrauung der Kulturquartier Mecklenburg-Strelitz gGmbH mit der Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wird per Betrauungsakt (siehe Anlage) um 10 Jahre bis zum 30.06.2035 verlängert.
Beratungsergebnis |
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Gremium |
Sitzung am |
TOP |
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einstimmig |
mit Stimmen-mehrheit |
ja |
nein |
Enthaltung |
laut Beschluss-vorschlag |
abweichender Beschluss (Rücks.) |
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Sachverhalt
Nach Art. 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt grundsätzlich unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Als staatliche Beihilfen gelten in diesem Rahmen insbesondere direkte Zuwendungen, Zuschüsse, Kapitaleinlagen, kommunale Bürgschaften zu günstigen Konditionen oder sonstigen Vergünstigungen. Unter den Unternehmensbegriff fallen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, selbst dann, wenn die Einrichtung unmittelbarer Teil der Gemeindeverwaltung ist. Unerheblich ist, ob das Unternehmen auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, so dass auch Beihilfen für gemeinnützige Gesellschaften davon betroffen sind.
Bei Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts hat grundsätzlich ein Anzeigeverfahren (Notifizierung) bei der Europäischen Kommission zu erfolgen. Dieses Verfahren ist sehr zeitaufwendig. Vor der Genehmigung durch die Kommission sind alle gewährten Beihilfen rechtswidrig und können vom Unternehmen zuzüglich Zinsen zurückgefordert werden.
Die Notifizierungspflicht entfällt jedoch bei Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betraut worden sind. Der Beihilfegeber hat einen Ermessensspielraum, welche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind. Die Förderung der Kunst und Kultur, der Heimatpflege und Heimatkunde und der Volksbildung gehören laut Kommunalverfassung zur Gemeinwohlaufgabe und sind deshalb als DAWI zu bewerten.
Mit der Betrauung soll nach Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Ausnahmemöglichkeit wahrgenommen werden, um den strengen Wettbewerbsregeln (u.a. vom Beihilfenverbot) zu begegnen.
Die Kulturquartier Mecklenburg-Strelitz gGmbH war auf Grundlage des Beschlusses S 15 07-043 der Stadtvertretung vom 12.05.2015 in Form eines Verwaltungsaktes mit der Erfüllung der konkret definierter DAWI betraut.
Der Kulturquartier Mecklenburg-Strelitz gGmbH wurden dabei im Einzelnen definierte DAWI übertragen, die von im Einklang mit den Marktregeln handelnden Unternehmen nicht zufriedenstellend bzw. rentabel erbracht werden könnten und auch nicht im gleichen Umfang bzw. zu den gleichen Bedingungen übernommen werden würden. Die Betrauung dient damit insbesondere dazu, ein Marktversagen hinsichtlich Preis, Kontinuität und Zugang der Dienstleistungen zu verhindern.
Eine Betrauung ist insofern unverzichtbar für die öffentliche Finanzierung der vertraglich aufgeführten DAWI.
Erforderlich ist eine verbindliche Verpflichtung zur Erfüllung der übertragenen Gemeinwohlaufgabe, die damit auch erzwingbar ist. Genau dazu diente der Betrauungsakt 2015. Dieser war 2015 auf zehn Jahre befristet worden, um eine Überprüfung des Gegenstands der Verpflichtung vornehmen zu können, also ob die DAWI immer noch nicht auf dem Markt erbracht werden können. Eine Überprüfung hinsichtlich der zu leistenden Gemeinwohlaufgaben führte zu dem Ergebnis, dass keine Änderung erfolgen soll.
Der Betrauungsakt soll um 10 Jahre verlängert werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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15,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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