Beschlussvorlage Stadtvertretung - VO(S)/2025/086
Grunddaten
- Betreff:
-
Hauptsatzung der Residenzstadt Neustrelitz
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtvertretung
- Federführend:
- Verwaltungsdezernat
- Bearbeiter:
- Nadine Werth
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Dezernentenkonferenz
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Vorberatung
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Residenzstadt Neustrelitz
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Entscheidung
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22.05.2025
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Sachverhalt
Aufgrund der Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 werden Änderungen in der Hauptsatzung erforderlich. Diese sind so umfassend, dass die Hauptsatzung insgesamt neu beschlossen wird.
In der Hauptsatzung ist zu regeln, was nach den Vorschriften der KV M-V der Hauptsatzung vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung der Residenzstadt Neustrelitz wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden (§ 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KV M-V).
Im Rahmen von mehreren Beratungen mit den Fraktionsvorsitzenden wurde sich mehrheitlich auf folgende Neuregelungen verständigt:
- Die Hauptsatzung wird einleitend um eine Präambel ergänzt. Diese enthält insbesondere die Klarstellung, dass und warum bei Funktions-, Amts-, Organ und Behördenbezeichnungen einheitlich die männliche Sprachform verwendet wurde. Eine solche Regelung fand sich zuvor in § 13 am Ende der Hauptsatzung (Bisher: „Soweit in dieser Hauptsatzung Funktions-, Amts-, Organ und Behördenbezeichnungen in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für alle Geschlechter.“)
- § 1 (Name, Wappen und Dienstsiegel) unverändert
- § 2 (Rechte und Unterrichtung der Einwohner) wurde dahingehend ergänzt, dass der Bürgermister durch öffentliche Bekanntmachung eine Einwohnerversammlung einberufen kann, auch begrenzt auf Stadt- oder Ortsteile. Die Einwohner sind zukünftig über allgemein bedeutsame Angelegenheiten nicht nur über das „Strelitzer Echo“ sondern auch über die Internetseite www.neustrelitz.de sowie eine Tafel am Rathaus zu informieren. (Bisher: „Der Bürgermeister unterrichtet die Einwohner durch das amtliche Bekanntmachungsblatt „Strelitzer Echo“ über allgemein bedeutsame Angelegenheiten und beruft bei Bedarf örtlich begrenzte Einwohnerversammlungen durch öffentliche Bekanntmachung ein.“
- § 3 (Stadtvertretung) wird ergänzt: „(4) Der Stadtpräsident und dessen Stellvertreter werden durch die Mehrheit der anwesenden Stadtvertreter gewählt.“
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§ 4 (Sitzungen der Stadtvertretung) wird um zwei weitere Punkte ergänzt.
„(3) Mündliche Anfragen während der Stadtvertretungssitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vier Wochen schriftlich beantwortet werden. Die Einwohnerfragestunde steht den Mitgliedern der Stadtvertretung für ihre Anfragen nicht zur Verfügung.
(4) Sitzungen der Stadtvertretung finden im Falle einer Katastrophe, einer epidemischen Lage oder einer vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituation, die die Durchführung der Sitzung am Sitzungsort oder die Teilnahme der Mitglieder unzumutbar erschwert oder verhindert, ausschließlich mittels Bild- und Tonübertragung nach Maßgabe des § 29 a Abs. 5 KV M-V statt.“
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Im § 5 (Hauptausschuss) werden einzelne Wertgrenzen erhöht sowie Regelungen zur Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren und Personalbesetzungsverfahren von leitenden Angestellten getroffen.
Die Wertgrenzen in Absatz 3 wurden wie folgt verändert:
a) bis 10.000 € zwischen 10.000 € und 25.000 €
b) mehr als 10.000 € bis zu 25.000 € mehr als 25.000 € bis zu 100.000 €
c) keine Änderung
d) 5.000 € bis zu 100.000 € 10.000 € bis zu 100.000 €
5.000 € bis zu 100.000 € 10.000 € bis zu 100.000 €
375.000 € bis zu 500.000 € 500.000 € bis zu 1.000.000 €
e) keine Änderung
f) Die Stadtvertretung hat nach § 38 Abs 3 KV M-V zukünftig nicht mehr über die Auftragsvergabe von Vergabeentscheidungen zu entscheiden. Hier sah die alte Hauptsatzung eine Zuständigkeit des Hauptausschusses ab einem Wertumfang von über 100.000 € vor. Vorgegeben ist nun eine Entscheidungsbefugnis des Hauptausschusses für die Einleitung und Ausgestaltung von Vergabeverfahren. Die Hauptsatzung bestimmt dabei die Wertgrenzen wie folgt:
- bei einem geschätzten Auftragswert bei Bauleistungen ab 500.000 € (netto)
- Liefer- und Dienstleistungen ab 250.000 € (netto).
g) keine Änderung
In Absatz 4 wurde § 38 Abs. 3 Satz 5 KV M-V aufgenommen, wonach der Hauptausschuss die Befugnis erhält, das Einvernehmen zu Entscheidungen des Bürgermeisters über Personalentscheidungen, die Dezernenten betreffen, zu erteilen. Ergänzt wurde, dass der Bürgermeister Personalentscheidungen über Amtsleiter im Benehmen mit dem Hauptausschuss zu treffen hat. Über Personalentscheidungen zu weiteren leitenden Bediensteten ist der Hauptausschuss in Kenntnis zu setzen. (Bisher: „Der Hauptausschuss trifft Personalentscheidungen, soweit sie nicht dem Bürgermeister vorbehalten sind.“)
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Die Regelungen zu den Ortsteilvertretungen fanden sich bisher in § 12, sind nun aber § 6 aufgenommen. Hierbei ist durch die KV M-V vorgegeben, dass die Ortsteile in der Hauptsatzung flurstückgenau bezeichnet werden (hier durch die Benennung der Gemarkungen).
Es waren die Besetzung und die Aufgaben neu bzw. erstmals in der Hauptsatzung zu bestimmen. Hier gilt das Zuteilungs- und Benennungsverfahren, welches in der Geschäftsordnung schon aufgenommen worden ist. Auch wird die Möglichkeit aufgenommen, dass der Ortschaftsratsvorsitzende öffentliche Sitzungen einberufen darf.
- In § 7 (Ausschüsse) (bisher in § 6) bedarf es keiner Ausführung mehr zu der Besetzung, weil diese in § 36 KV M-V vorgegeben ist. Hier konnte der Absatz 1 entsprechend gekürzt werden.
- § 8 (Beiräte) (bisher § 6a)
Gesetzlich ist die Bildung eines Kinder- und Jugend- sowie eines Seniorenbeirats vorgegeben. Dieses soll sich in der Hauptsatzung widerspiegeln. Dieses wurde wie folgt aufgenommen:
„(1) Gemäß § 41 a KV M-V werden folgende Beiräte gebildet:
- Jugendbeirat zur Wahrnehmung der Interessen und Belange von Kindern und Jugendlichen im Sinne der §§ 1 bis 3 des Kinder- und Jugendbeteiligungsgesetz (KiJuBG M-V).
- Seniorenbeirat zur Wahrnehmung der Interessen und Belange älterer Menschen im Sinne des § 1 Seniorenmitwirkungsgesetzes M-V SenMitwG M-V).
Des Weiteren wurde in Absatz 4 geregelt, dass der Beiratsvorsitzende Rede- und Antragsrecht im zuständigen Ausschuss erhält und diesem Ausschuss gegenüber auch eine Berichtspflicht hat.
- Die Frist in § 9 (Anfragen) (bisher: § 7) zur Beantwortung von Anfragen der Stadtvertreter wurde von 21 Tagen auf 4 Wochen erweitert. Die Antwort ist allen Stadtvertretern zur Kenntnis zu geben.
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§ 10 (Bürgermeister) (bisher § 8): In Übereinstimmung mit den Wertgrenzen in § 5 (Hauptausschuss) wurden einzelne Wertgrenzen bei den Entscheidungsbefugnissen des Bürgermeisters wie folgt erhöht.
a) bis zu je 10.000 € bis zu je 25.000 €
b) bis zu 5.000 € bis zu 10.000 € (Vermögensverfügungen)
bis zu 375.000 € bis zu 500.000 € (Rangrücktrittserklärungen)
Ferner ist der Hauptausschuss in seiner nächsten Sitzung über Vergabeentscheidungen unter der Wertgrenze in § 5 Abs. 3 d und f. sowie erfolgte Vergaben ab einer Auftragssumme von mehr als 100.000€ zu informieren.
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§ 11 Gleichstellungsbeauftragte (bisher: § 9) Bisher reduzierte sich die Regelung zur Gleichstellungsbeauftragten in der Hauptsatzung auf „Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig.“
Neu aufgenommen wurde:
(1) „… Sie wird durch den Hauptausschuss bestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt mit Ausnahme der Regelung in § 41 Abs. 5 KV M-V der Dienstaufsicht des Bürgermeisters.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Residenzstadt beizutragen.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für die Gleichstellung von Männern und Frauen
b) Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Residenzstadt Neustrelitz
c) die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen
d) ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes zu frauenspezifischen Belangen.
(3) Der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.“
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In § 12 (Entschädigung und Sitzungsgeld) (bisher § 10) wurden die Entschädigungshöhen nicht verändert.
In Absatz 2 wurde lediglich klarstellend aufgenommen, dass es nur eine Aufwandsentschädigung pro Fraktion gibt.
Weil es in der Vergangenheit Unklarheiten gab, wie zu verfahren ist, wenn sich Ausschussmitglied und Vertreter in der Sitzung ablösen, wurde in § 5 klargestellt, dass die sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung nur derjenige erhält, der zu Beginn der Sitzung anwesend war.
In Absatz 8 wurde für Ortschaftsratmitglieder die maximale sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung auf 240 € pro Jahr gedeckelt.
- Die Regelungen in § 13 (Öffentliche Bekanntmachungen) (bisher: § 11) sind umfassend zu verändern, weil die öffentliche Bekanntmachung im Internet bewirkt wird und das „Strelitzer Echo“ kein Bekanntmachungsblatt, sondern nur noch ein Informationsblatt ist. Die Veröffentlichung erfolgt zukünftig auf der Webseite der Residenzstadt, dem „Strelitzer Echo“ und auf einer einzurichtenden Bekanntmachungstafel vor dem Rathaus.
- Die Regelung in § 14 (Elektronische Kommunikation) fand sich vorher in § 8 Abs. 3 Sätze 5 und 6. Hier ist eine Klarstellung aufgenommen, dass Einwohneranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide nicht von dieser Regelung betroffen sind.
- § 15 Inkrafttreten (bisher § 14)
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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