Beschlussvorlage Stadtvertretung - VO(S)/2025/055
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufgabe des Planungsziels des Bebauungsplans Nr. 49/03 „Scheunenviertel Wesenberger Straße“ zur Errichtung eines Fußwegs
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtvertretung
- Federführend:
- Amt für Stadtplanung und Grundstücksentwicklung
- Bearbeiter:
- Axel Zimmermann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Residenzstadt Neustrelitz
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Entscheidung
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30.01.2025
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Beschlussvorschlag
Die Stadtvertretung beschließt, dass das im Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 49/03 „Scheunenviertel Wesenberger Straße“ festgesetzte Planungsziel der Errichtung eines Fußwegs zwischen der Wendeanlage der Planstraße A und der Wesenberger Straße nicht weiter verfolgt werden soll. Im Rahmen einer künftigen Änderung des B-Plans soll dieser Weg entfallen.
Beratungsergebnis |
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Gremium |
Sitzung am |
TOP |
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einstimmig |
mit Stimmen-mehrheit |
ja |
nein |
Enthaltung |
laut Beschluss-vorschlag |
abweichender Beschluss (Rücks.) |
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Sachverhalt
Anlass dieses Beschlussvorschlags ist ein aktuell vorliegender Kaufvertrag, der die Veräußerung von Grundstücksflächen vorsieht, auf denen zum Teil der im B-Plan Nr. 49/03 festgesetzte öffentliche Fußweg als Verbindung zwischen der Planstraße A und der Wesenberger Straße verläuft. Hierdurch wird ein Vorkaufsrecht der Stadt hinsichtlich der vom Weg betroffenen Teile dieser Grundstücksflächen begründet. Die zur Ausübung dieses Vorkaufsrechts von der Verwaltung vorgebrachte Beschlussvorlage VO(S)/2024/043 wurde im Ausschuss für Stadtentwicklung und Bau am 21.01.2025 sowie im Finanzausschuss am 22.01.2025 beraten. Im Ergebnis dieser Beratungen empfahlen beide Ausschüsse einstimmig, auf die Ausübung des Vorkaufsrecht sowohl im vorliegenden Fall als auch bei künftigen Grundstücksgeschäften im Bereich dieses Wegs zu verzichten und somit die dem zugrundeliegende Planungsabsicht der Stadt nicht weiter zu verfolgen.
Zum einen ist dies vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass nach der aktuellen Grundstückssituation die Realisierung dieses Verbindungswegs neben dem Ankauf des Flurstücks 84/12, welches Bestandteil des oben genannten Kaufvertrags ist, auch einen Erwerb von Teilflächen des angrenzenden Flurstücks 84/5 erfordert. Dies ist nach gegenwärtigem Stand in einem absehbaren Zeitraum nicht realistisch. Zum anderen wird das in der Begründung zum B-Plan mit Stand vom 28.04.2005 dargelegte städtebauliche Interesse an einer Realisierung dieses Wegs nicht mehr so hoch bewertet, dass es einerseits einen Eingriff in die aktuellen Grundstücksnutzungen und andererseits die mit dem Erwerb, der Errichtung und der Instandhaltung des Wegs auf die Stadt zukommenden Aufwendungen hinreichend rechtfertigt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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2
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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