Beschlussvorlage Stadtvertretung - VO(S)/2024/033

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag


Die Stadtvertretung beschließt die dieser Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügte 1. Satzung über die Änderung der Erhaltungssatzung Nr. E 1/92 „Historischer Stadtkern der Stadt Neustrelitz – Teile von Strelitz-Alt“:

 

 

 

 

 

 

 

 

Beratungsergebnis

Gremium

Sitzung am

TOP

 

 

 

 

einstimmig

mit Stimmen-mehrheit

ja

nein

Enthaltung

laut Beschluss-vorschlag

abweichender Beschluss (Rücks.)

 

 

 

 

 

 

 

 

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Sachverhalt


Seit der Bekanntmachung vom  24.02.1993 verfügt die Stadt Neustrelitz für das Gebiet des Stadtkerns und Teile von Strelitz-Alt über eine Erhaltungssatzung, die neben dem  Erhalt der Stadtgestalt auch den Milieuschutz (Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung) in den betreffenden Gebieten erfasst (siehe Anlage 2 zu dieser Beschlussvorlage).

Mit einem über den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte verteilten Schreiben des Innenministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 31.07.2024 wurde den Kommunen die Landesverordnung über den Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum in Gebieten einer Erhaltungssatzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs vom 16.07.2024 übersandt (siehe Anlage 3). Diese Verordnung betrifft somit alle Erhaltungssatzungen, in denen ein Milieuschutz geregelt ist, demnach auch die oben genannte Satzung der Stadt Neustrelitz. Wie in dem Schreiben des Landes ausgeführt wird, entsteht die Genehmigungspflicht für die sich aus der Landesverordnung ergebenden Rechtsvorgänge nicht unmittelbar, sondern erst dann, wenn diese auch in die betreffenden Erhaltungssatzungen aufgenommen wurden. Da die hierfür relevanten Regelungen des § 172 des Baugesetzbuchs (BauGB) nicht gestatten, dass die dort aufgeführten Genehmigungsvorbehalte nur auf einzelne Sachverhalte beschränkt werden können, muss die Satzung zwingend um die Genehmigungspflicht für die Begründung von Wohneigentum ergänzt werden. Anderenfalls müsste sie teilweise, d. h. in Bezug auf die Regelungen zum Milieuschutz, aufgehoben werden.
Dem Erfordernis der Anpassung der Erhaltungssatzung an die Umwandlungsgenehmigungs-Landesverordnung wird mit der Änderungssatzung laut Anlage 1 entsprochen. Dass in diesem Zuge der bisherige Satz 2 des § 2 entfällt, resultiert daraus, dass die aktuell geltende Fassung des BauGB die in ihm vormals geregelte diesbezügliche Genehmigungspflicht nicht mehr vorsieht, sodass dafür die Rechtsgrundlage entfallen ist. Die Ergänzung des § 6 um einen Satz 2, in dem das Außerkrafttreten des neu aufgenommenen Satzes 2 des § 2 geregelt ist, resultiert aus der dementsprechenden Befristung des Geltungszeitraums der Umwandlungsgenehmigungs-Landesverordnung.
 

 

 

 

 

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Anlagen

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